Kopfläuseberatung

Hat ein Kind Kopfläuse, müssen Erziehungsberechtigte die Gemeinschaftseinrichtung (Schule/Kindergarten) informieren. Bei jedem Kopflausbefall besteht nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 IFSG) Meldepflicht durch die Gemeinschaftseinrichtung.

Um eine weitere Verbreitung zu verhindern, sind alle Eltern zur Mitwirkung aufgefordert. Weitere Hinweise finden Sie im unten verlinkten Elternbrief.

Nach der Behandlung dürfen Kinder mit Kopflausbefall die Einrichtung wieder besuchen.

Beratung von Eltern und Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche:
06221 522-1817
hygienekitaschule@rhein-neckar-kreis.de

Häufig gestellte Fragen - FAQ

Wie werden Kopfläuse übertragen?

Kopfläuse werden hauptsächlich durch direkten Kopf-zu-Kopf-Kontakt übertragen.

Sind Kopfläuse gefährlich?

Nein. Kopfläuse sind zwar unangenehm, übertragen aber in der Regel keine Krankheiten.

Wann darf mein Kind wieder in die Schule oder Kita?

Nach Beginn einer sachgerechten Behandlung darf Ihr Kind die Einrichtung in der Regel wieder besuchen. Nissen (= Eihüllen), die nach der 1. Behandlung noch vorhanden sind, stellen keinen Grund dar, einem Kind den Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung zu verwehren. Dies gilt auch für "alte" Nissen, die weiter als 1 cm von der Kopfhaut entfernt an den Haaren kleben und dann leer sind.

Müssen alle Familienmitglieder behandelt werden?

Nur Personen, bei denen ein Befall festgestellt wurde, müssen behandelt werden. Eine Kontrolle aller Haushaltsmitglieder wird jedoch empfohlen.