Masernschutzgesetz
Seit dem 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesundheitsamt spielt bei der Umsetzung eine wichtige Rolle. Es ist für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der Impfnachweispflicht in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen zuständig.
Zu unseren Aufgaben gehören:
- Entgegennahme von Meldungen: Wenn Einrichtungsleitungen (Kitas, Schulen, Krankenhäuser) keinen oder keinen ausreichenden Nachweis über Masernschutz erhalten haben, sind sie verpflichtet, dies dem Gesundheitsamt zu melden.
- Überprüfung der Nachweise: Das Gesundheitsamt prüft die gemeldeten Fälle und fordert die Betroffenen (oder deren Erziehungsberechtigte) auf, den Impfnachweis, ein ärztliches Zeugnis über Immunität oder eine Kontraindikation vorzulegen.
- Durchsetzung von Maßnahmen: Bei nicht ausreichendem Impfschutz ohne ärztliche Kontraindikation kann das Gesundheitsamt Maßnahmen ergreifen.
- Beratung: Das Gesundheitsamt berät Bürger, Einrichtungen und Ärzte zum Masernschutzgesetz, zur Impfpflicht und zu den erforderlichen Nachweisen.
- Ausstellung von Bestätigungen: In bestimmten Fällen kann das Gesundheitsamt bestätigen, dass ein ausreichender Masernschutz nachgewiesen wurde, was dann bei der Einrichtung vorzulegen ist.
Wer muss eine Immunität gegen Masern nachweisen?
Alle nach dem 31. Dezember 1970 geborenen Personen müssen eine Immunität gegen Masern nachweisen, wenn sie in einer der aufgeführten Einrichtungen betreut, beschäftigt oder untergebracht werden sollen, oder bereits betreut werden, dort tätig oder untergebracht sind.
- Gemeinschaftseinrichtungen §33 Nummer 1 -4 IfSG (§33 IfSG -Einzelnorm)
- Gesundheitseinrichtungen §23 Absatz 3 Satz 1 IfSG (§23 IfSG -Einzelnorm)
- Gemeinschaftsunterkünfte §36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG (§36 IfSG -Einzelnorm)
Was muss nachgewiesen werden?
Es muss entweder eine ausreichende Immunität nachgewiesen werden oder ein vollständiger Impfstatus.
- Impfung:
1 Impfung bei Kindern unter 2 Jahren
2 Impfungen bei Personen über 2 Jahren - Immunität: ausreichender Antikörpertiter durch ein Laborblatt oder Arztbrief
- Bestätigung: Bestätigung über ausreichenden Masernschutz von einer öffentlichen Stelle
Wie muss der Nachweis erfolgen?
Folgende Dokumente gelten entsprechend §§20 Abs.8 Nr.1, Abs.9 Nr.1,2 Infektionsschutzgesetz als Nachweis:
- ein Impfnachweis über zweimalige Masernimpfung (beglaubigte Abschrift, oder Original)
- ein ärztliches Attest über ausreichende Immunität (serologischer Nachweis, im Original, Unterschrift Arzt)
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die betroffene Person schwanger ist, oder ein ärztliches Attest über eine bestehende Impfkontraindikation.
Hinweis:
- Impfeinträge müssen mit einem Datum, dem Chargenaufkleber, entsprechendem Kreuz und dem Stempel mit Unterschrift desImpfarztes ausgestellt sein.
- Die Nachweise müssen im Original oder als beglaubigte Kopie vorgelegt werden. Von den Sorgeberechtigten oder Betroffenen selbst angefertigte Kopien werden nicht anerkannt!
- Eine Impfkontraindikation muss ausführlich begründet werden, inkl. Angabe zur zugrundeliegenden Diagnose und Dauer der medizinischen Kontraindikation. Sie muss für die Mitarbeiter des Gesundheitsamtes nachvollziehbar sein.
Hilfestellung für Einrichtungsleitungen
Sie als Einrichtungsleitung haben die Verpflichtung, die Vorlage der Nachweise zu kontrollieren und die Nichtvorlage nach §20 Abs. 9 Satz 2 IfSG an uns zu melden.
Der Nachweis darf nur mit Einverständnis der Inhaber oder deren Erziehungsberechtigten kopiert werden. Es ist ausreichend, die Einsichtnahme zu dokumentieren.
Ein ärztliches Attest ist durch die Einrichtung formal zu akzeptieren. Bei Zweifeln an der Echtheit eines Impfeintrages oder derinhaltlichen Richtigkeit eines ärztlichen Attestes kann eine anonymisierte Prüfung durch das Gesundheitsamt erfolgen. Die inhaltliche Bewertung erfolgt ausschließlich durch das Gesundheitsamt.
Beispiel:
Impfpass kann nicht interpretiert werden, z.B. ausländische Impfausweise; Vorlage einer Impfunfähigkeitsbescheinigung;Attest ist nicht plausibel bzw. entspricht nicht den Anforderungen
*i*arrow-right*i* Möchten Sie sicher sein, dass ein Attest oder Impfdokument akzeptiert werden kann, dürfen Sie uns diese Dokumente anonymisiert zur Prüfung vorlegen. Wir empfehlen Ihnen, alle vorgelegten Atteste, Kontraindikationen und Dokumente durch uns abklären zu lassen.
Fragen bezüglich des Masernschutzes stellen Sie bitte an: impfen@rhein-neckar-kreis.de oder telefonisch unter 06221 522-1817 an die Kolleginnen aus dem Bereich Masernschutz.
Für bereits betreute Kinder gilt nach der Meldung an das Gesundheitsamt:
- Diese Kinder sollen zunächst weiter betreut werden.
- Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden vom GA aufgefordert, dem Gesundheitsamt einen Nachweis oder ein gültiges Attest vorzulegen. Nach Aufforderung durch das Gesundheitsamt reicht es nicht mehr aus, wenn die Sorgeberechtigten den Nachweis in der Einrichtung vorlegen.
- Wird dem Gesundheitsamt kein gültiger Nachweis bzw. kein gültiges Attest vorgelegt, wird ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dies hat i.d.R. ein Bußgeld zur Folge.