Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Beschäftigte im Lebensmittelgewerbe dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Infektionsschutzgesetz bezeichneten (IfSG) Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass die Personen über die in § 42 IfSG genannten Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen in mündlicher und schriftlicher Form belehrt worden ist.
Der Arbeitgeber hat entsprechende Belehrungen nach Aufnahme der Tätigkeiten und weiter alle zwei Jahre durchzuführen und zu dokumentieren.
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Dauer & Kosten
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Es besteht die Möglichkeit eine Zweitschrift vor Ort ohne Termin oder digital über ein Videotelefonat bei uns zu erhalten. Für die Zweitschrift fallen Kosten i.H.v. 10,00 € an.
Dieser Betrag muss im Rahmen des Videotelefonats digital gezahlt werden.
Bitte geben Sie bei der Terminbuchung die Daten der Person an, für die die Zweitschrift ausgestellt werden soll.