Start Landratsamt Ämter und Aufgaben Sozialamt Örtliche Betreuungsbehörde Vermeidung Freiheitsentziehende Maßnahmen

Freiheitsentziehende Maßnahmen und Möglichkeiten zur Vermeidung

Viele kennen die Situation von ihren zu betreuenden Eltern, Kindern, Bekannten u.a. Diese rufen die Nacht hindurch nach Hilfe, stehen auf und fallen zu Boden, sie bewegen sich stetig bei der Essensaufnahme, so dass der größte Teil des Essens zu Boden fällt; sie sind nachts aktiv und wandern durch die Gänge.

Vorschnell erfolgen unterbringungsähnliche und freiheitsentziehende Maßnahmen wie körperliche Fixierungen oder die Gabe sedierender Medikamente. Für deren Anwendung benötigen Sie als Betreuer oder Vorsorgevollmachtnehmer eine betreuungsgerichtliche Genehmigung.

„Durch die freiheitsentziehenden Maßnahmen wird der Betroffene gegen seinen Willen an Ort und Stelle gehalten. Er verliert durch die Maßnahmen nach und nach seine Bewegungsfähigkeit, seine Muskelkraft und seine Orientierungsfähigkeit. Er kann sich durch die Gurte, Bettgitter oder Klemmbretter verletzen.

Zudem können große Ängste, Stress, Gegenwehr oder auch vollständige Resignation ausgelöst werden. Durch den Verlust seiner Beweglichkeit, Muskelkraft und Orientierung ist der betroffene Mensch vermehrt sturzgefährdet. Auch bei vorübergehendem Einsatz entsprechender Maßnahmen wird selten wieder die Bewegungsfähigkeit erreicht, die vor der freiheitsentziehenden Maßnahme vorhanden war.“ (Aus "es geht auch anders" des Sozialministeriums Rheinland-Pfalz)

1831 BGB lautet: „Es bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts wenn einem anderen durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.“ Dies gilt jedoch nur für Heime, Kliniken oder sonstige Einrichtungen.

Bevor der Antrag auf freiheitsbeschränkende Maßnahmen gestellt wird, sollte immer geprüft werden, ob die Einschränkung der Freiheit notwendig ist oder ob es mildere Mittel gibt. Dies sollten Sie auch in ihren privaten Räumlichkeiten einhalten.

Bitte fragen Sie zur Vermeidung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen nach milderen Mitteln wie Niederflurbett, Trittschallmatten, Matratzen usw. die Fachkräfte der Einrichtungen.