Gewässerrandstreifen

In § 29 Abs. 1 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) ist geregelt, dass der Gewässerrandstreifen im Außenbereich 10 m und im Innenbereich der Städte und Gemeinden 5 m breit ist. In Gewässerrandstreifen ist folgendes verboten:

  • der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von 5 Metern, § 29 Abs. 3 Nr. 1 WG
  • die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, § 29 Abs. 3 Nr. 2 WG
  • die Umwandlung von Grünland in Ackerland, § 38 Abs. 4 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, § 38 Abs. 4 Nr. 2 WHG
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, § 38 Abs. 4 Nr. 3 WHG
  • die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, § 38 Abs. 4 Nr. 4 WHG.

Gemessen wird der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante und bei Fehlen einer solchen, ab der Linie des Mittelwasserstandes.

Ausgenommen von den Regelungen zum Gewässerrandstreifen sind lediglich Gewässer von wasserwirt­schaftlich untergeordneter Bedeutung. Als erste Orientierungshilfe zur Klärung, ob ein Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung ist, gilt das amtliche digitale wasserwirtschaftliche Gewässernetz (AWGN). Mögliche Änderungen des AWGN werden durch das Wasserrechtsamt des Rhein-Neckar-Kreises immer nur zum 01. August eines Jahres veranlasst.

Das AWGN finden Sie auf den Internetseiten der 

Sollten darüber hinaus Fragen bestehen, steht Ihnen das Wasserrechtsamt gerne zur Klärung zur Verfügung. Ansprechpartnerin ist Frau Papendick (Telefon-Nr.: 06221 522-2133; d.papendick@rhein-neckar-kreis.de)