Berufsbetreuung

Nach der Verabschiedung des Reformgesetzes und des Reparaturgesetzes wurde nun endlich auch die Betreuerregistrierungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Wir möchten Sie im Folgenden über die anstehenden Änderungen, insbesondere im Hinblick auf Ihre Registrierung als Berufsbetreuer/in informieren.

Ab dem 01.01.2023 können nur noch diejenigen Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen von der Betreuungsbehörde vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die bei der zuständigen Stammbehörde als beruflicher Betreuer (vorläufig) registriert sind. Hierfür ist ein Antrag auf Registrierung bei der zuständigen Stammbehörde erforderlich. Auf Wunsch kann mit der Stammbehörde im Vorfeld eines Registrierungsantrages ein Beratungsgespräch zu den Voraussetzungen der Registrierung und zum Ablauf des Registrierungsverfahrens geführt werden.

Zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 BtOG):

Für die Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich als Stammbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Geschäftssitz (Büro- oder Geschäftsadresse) haben. Ist ein Geschäftssitz nicht vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach Ihrem (Haupt-)Wohnsitz. Sollte sich dieser im Ausland befinden, wird diejenige Behörde Ihre Stammbehörde, in deren Bereich der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit als Berufsbetreuer liegt.

Voraussetzungen für die Registrierung als Berufsbetreuer (§ 23ff. BtOG i.V.m. BtRegV):

Nach § 23 Abs. 1 BtOG müssen folgende Voraussetzungen für eine Registrierung als beruflicher Betreuer gegeben sein:

  1. die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und von einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.

Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn

  1. die Person hinsichtlich der Tätigkeit als beruflicher Betreuer einem Berufsverbot-bot nach § 70 StGB oder einem vorläufigen Berufsverbot nach § 132a StPO unterliegt,
  2. die Person in den letzten drei Jahren vor Stellung des Registrierungsantrags wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlich begangenen, für die Führung einer Betreuung relevanten Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
  3. in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung eine Registrierung nach § 27 BtOG widerrufen worden ist oder
  4. die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind, was in der Regel der Fall ist, wenn über das Vermögen der Person das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist.

Die erforderliche Sachkunde nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG umfasst die nach § 3 BtRegV genannten Kenntnisse.

Ablauf des Registrierungsverfahrens

Die Registrierung erfolgt mit einem Antrag bei der zuständigen Stammbehörde. Wir haben Ihnen im Anhang Vordrucke angehängt, die Sie gerne verwenden können. Bestandsbetreuer müssen den Antrag bis zum 30.06.2023 stellen, anderenfalls können Sie nicht weiterhin als Berufsbetreuer tätig sein. Bis dahin gelten Sie als vorläufig registriert.

Als Bestandsbetreuer gelten für Sie Sonderregelungen, die Ihnen die Registrierung erleichtern sollen. Es wird unterschieden zwischen Bestandsbetreuern, die bereits vor dem 01.01.2020 Betreuungen geführt haben, und Bestandsbetreuern, die in den drei Jahren vor Inkrafttreten der Reform begonnen haben, also zwischen 01.01.2020 und 31.12.2023.

In jedem Fall sind Ihrem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein Beschluss über die Bestellung als beruflicher Betreuer vor dem 01.01.2020 bzw. 01.01.2023
  2. ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 BZRG, das nicht älter als drei Monate sein darf (Hinweis: das Führungszeugnis für behördliche Zwecke wird nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt. Dies ist bei der Beantragung anzugeben),
  3. eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die nicht älter als drei Monate sein darf,
  4. eine Mitteilung über den (beabsichtigten) zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit gem. § 11 BtRegV.
  5. den Nachweis über den erforderlichen Berufshaftpflichtversicherungsschutz, die den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG i. V. m. § 10 Abs. 3 BtRegV entspricht ("Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der für die Registrierung des Betreuers zuständigen Stammbehörde die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich anzuzeigen"). Bitte nehmen Sie diesbezüglich Kontakt mit Ihrem Versicherungsunternehmen auf. (Sonderregelung für Vereinsbetreuer: Versicherung über Verein)

Bestandsbetreuer, die nach dem 01.01.2020 die erste Betreuung übernommen haben, müssen außerdem ihre Sachkunde nachweisen. Bitte nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Stammbehörde auf, um zu klären, in welcher Weise dies geschehen kann. Bei Antragstellern mit der Befähigung zum Richteramt sowie Antragstellern, die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderlich Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs. 6 BtRegV).

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet die Stammbehörde über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Verwaltungsakt. Die Frist kann unter bestimmten Umständen einmal verlängert werden. Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG).

Im Anschluss an die Registrierung müssen Sie beim Vorstand des für Ihren Geschäftssitz / hilfsweise Wohnsitz zuständigen Amtsgerichts die Feststellung beantragen, nach welcher Vergütungstabelle sich die von Ihnen zu beanspruchenden Vergütungen richten (Tabelle A- C). Neu ist, dass hierfür nur noch ausschlaggebend ist, ob Sie über eine abgeschlossene Ausbildung / ein abgeschlossenes Studium verfügen und nicht mehr, ob die erworbenen Kenntnisse für die Führung von Betreuungen nutzbar sind. Die Festsetzung der Vergütung gilt bundesweit. Sie kann (rückwirkend) auf Antrag des beruflichen Betreuers geändert werden, wenn dieser eine Änderung der Voraussetzungen nachweist. Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens haben Sie uns unaufgefordert mitzuteilen.

Die Registrierung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG).

Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Davon ist auszugehen, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt oder der berufliche Betreuer beharrlich seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist (§§ 25, 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG),
  2. kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG mehr besteht (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BtOG),
  3. Betreuungen dauerhaft unqualifiziert geführt werden. Davon ist auszugehen, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG),
  4. der berufliche Betreuer entgegen dem gesetzlichen Verbot Geld oder geldwerte Leistungen seines Betreuten annimmt einschließlich Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes (§ 30 Abs. 1 BtOG) und keine der nach § 30 Abs. 2 BtOG genannten Ausnahmen vorliegt oder eine Genehmigung des Betreuungs-gerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG vorliegt (27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG)

Wer sich intensiver mit der Reform beschäftigen möchte findet hilfreiche Synopsen im Wiki von Herrn Horst Deinert auf der Seite des BGT.  https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Betreuungsrechtsreform