Kinder- und Jugendschutz in Vereinen und Verbänden
Personen, die hauptberuflich mit Kinder und Jugendlichen arbeiten, dürfen nicht einschlägig (bspw. sexueller Missbrauch von Kindern) vorbestraft sein. Dass Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen und sexuellen Selbstbestimmung geschützt werden, ist aber nicht nur Aufgabe und Ziel von öffentlichen Stellen, sondern auch von privaten Institutionen (bspw. Vereinen und Verbänden), die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Deshalb sollen auch hier zum Schutz von Kindern und Jugendlichen keine neben- oder ehrenamtlich eingesetzten Personen mit entsprechenden Vorstrafen tätig sein (§72a SGB VIII). Dieses Ziel zu erreichen, ist Aufgabe des Jugendamts.
Weitere Informationen
Arbeitshilfe für die Umsetzung des Kinderschutzes in Vereinen und Verbänden (1,6 MB)
Entscheidungshilfe zum erweiterten Führungszeugnis (563 KB)
FAQ - Die wichtigsten Fragen zur Umsetzung des § 72a SGB VIII im Rhein-Neckar-Kreis