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Das Bildungs- und Teilhabepaket

Logo_TeilhabeMehr Bildungs- und Teilhabechancen für Kinder im Rhein-Neckar-Kreis

Ab 2011 haben Kinder aus Familien, die Leistungen nach dem 2. oder 12. Buch Sozialgesetzbuch, Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, einen Rechtsanspruch auf Teilhabe und Bildungsförderung. Von den Leistungen können auch Kinder aus einkommensschwachen Familien, deren Einkommen und Vermögen zur Deckung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nicht ausreicht, profitieren. Hilfebedürftigen Eltern werden neue Möglichkeiten eröffnet, die Zukunftschancen ihrer Kinder zu verbessern. Das Bildungs- und Teilhabepaket ist so konzipiert, dass diese Förderung direkt den Kindern zu Gute kommt. Das Bildungs- und Teilhabepaket setzt daher auf Sach- und Dienstleistungen.


  • Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?
  • Unter welchen Voraussetzungen werden die Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung erbracht?
  • Wer bekommt diese Leistungen?
  • Wie funktioniert das?
  • Wie werden Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht?

Antragsformulare:

  • Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe (pdf)
  • Bestätigung über die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (pdf)
  • Bestätigung der Schule (pdf)

  • Faltblatt zum "Bildungs- und Teilhabepaket" (pdf)

 


 

Welche Leistungen beinhaltet das Bildungs- und Teilhabepaket?

  • eintägige Schulausflüge

  • mehrtägige Klassenfahrten
    Für Schülerinnen und Schüler und Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von der Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen werden.

  • persönlicher Schulbedarf
    Schülerinnen und Schüler erhalten zum 1. August 70,- Euro und zum 1. Februar eines jeden Jahres 30,- Euro, um Anschaffungen wie Schulranzen, Sportzeug, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien über das Schuljahr gut abdecken zu können. Der Bedarf wird erstmals zum 1. August 2011 anerkannt.

  • Schülerbeförderung
    Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die erforderlichen Aufwendungen berücksichtigt, wenn die Kosten nicht von Dritten übernommen werden und wenn die Bestreitung aus dem Regelsatz nicht zumutbar ist.

  • Lernförderung
    Lernförderung (Nachhilfe) kann in Anspruch genommen werden, wenn diese erforderlich, geeignet und angemessen ist, um die wesentlichen Lernziele (im Regelfall die Versetzung) zu erreichen und vor Ort keine ausreichenden schulischen Angebote existieren.

  • Zuschuss zum Mittagessen
    Schülerinnen und Schüler, die eine Schule besuchen, an der eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird, sowie Kinder, für die Kindertagespflege geleistet wird oder die eine Tageseinrichtung, an der gemeinschaftliche Mittagsverpflegung angeboten wird, besuchen, bekommen einen Zuschuss zum Mittagessen. Je Mittagessen ist ein Eigenanteil von 1,- Euro zu leisten.
    Bis 31.12.2013 wird auch Schülerinnen und Schülern, die das Mittagessen in einem Hort im Sinne von § 22 SGB VIII einnehmen, ein Zuschuss zum Mittagessen gewährt.

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben
    Der anerkannte Bedarf umfasst bis zum Höchstbetrag von 10,- Euro monatlich die Aufwendungen, die durch Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht), die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Kultur und Geselligkeit, vergleichbare Kurse oder Aktivitäten kultureller Bildung (z. B. Museumsbesuche) oder die Teilnahme an Freizeiten entstehen.

 

Unter welchen Voraussetzungen werden die Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung erbracht?

Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter) übernimmt die Kosten für die Inanspruchnahme von Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des 2. Buches des Sozialgesetzbuches vorliegt.

Für Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit erwerbsfähigen Personen in einer Bedarfgemeinschaft leben, werden die Kosten für die Inanspruchnahme von Bildung und Teilhabe durch das Sozialamt übernommen, wenn diese hilfebedürftig im Sinne des 12. Buches des Sozialgesetzbuches sind.

Weiterhin haben auch Eltern für ein Kind Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld haben, das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für dieses Kind Kinderzuschlag beziehen oder wenn bei Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind mit Kindergeldbezug zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.

 

Wer bekommt diese Leistungen?

Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, erhalten Leistungen zu:

  • eintägigen Ausflügen (auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen)
  • mehrtägigen Klassenfahrten (auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen)
  • persönlichem Schulbedarf
  • Schülerbeförderungen
  • Lernförderungen
  • Zuschuss zum Mittagessen (auch für Kinder in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege)

Berufsschüler, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, sind von den Leistungen ausgeschlossen.

Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten daneben Leistungen zu:

  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikunterricht, Freizeiten etc.)

 

Wie funktioniert das?

Die Leistungen für Bildung und Teilhabe müssen gesondert beantragt werden. Die Antragsformulare sind in den Rathäusern der Städte und Gemeinden, dem Landratsamt und seinen Außenstellen sowie beim Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis erhältlich.
Sie stehen auch hier zum Download bereit:

  • Antragsformulare

Für jedes Kind muss ein eigener Antrag ausgefüllt werden.

Familien, die Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag beziehen, beantragen die Leistungen beim Sozialamt des Rhein-Neckar-Kreises.

Wird Arbeitslosengeld II bezogen oder beantragt, muss der Antrag beim Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis eingereicht werden.

Ausnahmen:
Für Kinder im Alter von 7 bis 14 Jahren, die Leistungen nach dem 2. und 12. Buch Sozialgesetzbuch erhalten, werden die festgesetzten Beträge für den persönlichen Schulbedarf automatisch ausgezahlt. Es muss kein gesonderter Antrag gestellt werden.

 

Wie werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe erbracht?

Die Leistungen werden durch Sach- und Dienstleistungen erbracht, insbesondere in Form von Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung der Bedarfe oder in Form von personalisierten Gutscheinen. Personalisierte Gutscheine können bei Leistungsanbietern eingelöst werden, wenn diese mit dem Sozialleistungsträger eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe geschlossen haben.

Weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie im Serviceportal www.familien-wegweiser.de und auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales www.bmas.de und des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung www.bmvbs.de/wohngeld.de.

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© Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Januar 2012

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