Landratsamt
Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz
Aufgabenbereich
Durchführung von Genehmigungsverfahren
Durchführung von Genehmigungsverfahren |
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Anlagen, die ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen oder in anderer Weise geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) erteilt wurde.
Die vierte Verordnung zum BImSchG zählt im Anhang diese Anlagen, unterteilt nach bestimmten Merkmalen, auf. Nur solche Anlagen, die in dieser Aufzählung genannt sind bedürfen ggf. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
Dabei handelt es sich um Anlagen aus folgenden Bereichen:
Wer eine bereits bestehende, genehmigungsbedürftige Anlage ändern möchte, muss dies einen Monat vor Durchführung der Änderung anzeigen. Im Falle einer wesentlichen Änderung ist eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung erforderlich.
Eine Anzeigepflicht besteht auch für Anlagen, die aufgrund einer Gesetzesänderung neu in die Genehmigungspflicht aufgenommen werden.
Zur Erörterung entscheidungserheblicher Fragen sowie zum Ablauf eines Anzeige-bzw. eines Genehmigungsverfahrens, zu Antragsformularen, zur Erforderlichkeit von Gutachten und sonstiger Fragen können Sie sich über unsere Zentrale (06221/522-2151) an die Betriebssachbearbeiter unseres Amtes wenden.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link: www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de
Sie erreichen uns elektronisch unter folgender Adresse: |
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