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Startseite Landratsamt Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz Aufgabenbereich Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

Die Berücksichtigung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beginnt bereits mit der Planung von Arbeitsstätten, endet aber auch nicht mit der Errichtung und dem Betreiben dieser Arbeitsstätten. Die Arbeitsstättenverordnung und ihre Ausführungsbestimmungen berücksichtigen für alle diese Phasen eine Reihe von Aspekten, um den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz stehen deshalb auch den Bauherren und Architekten gerne als Ansprechpartner bei der Planung und Ausführung von gewerblichen Vorhaben mit Rat und Informationen zur Verfügung.

 

Zur Arbeitsstätte gehören auch:

  1. Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge,
  2. Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
  3. Sanitärräume (Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume),
  4. Pausen- und Bereitschaftsräume,
  5. Erste-Hilfe-Räume,
  6. Unterkünfte.

 

Wesentliche Regelungsinhalte der Arbeitsstättenverordnung sind:

  • Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
    So hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Können Mängel, mit denen eine unmittelbare erhebliche Gefahr verbunden ist, nicht sofort beseitigt werden, ist die Arbeit im Gefahrenbereich einzustellen.
  • Nichtraucherschutz
    Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
  • Arbeitsräume, Sanitärräume, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte
    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei der Einrichtung von Arbeitsräume für eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie einen ausreichenden Luftraum zu sorgen.

Generell sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu befürchten ist. Zur Orientierung sei hier zusätzlich auf die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 7 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung bekannt gemachten Regeln für Arbeitsstätten (ASR) verwiesen.

Bei Einhaltung dieser Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Bei Nichtanwendung dieser Regeln, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, die das gleiche Maß an Sicherheit- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten.

 

Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz überwacht als Staatliche Arbeitsschutzbehörde im Rahmen von Betriebskontrollen die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung und deren Ausführungsbestimmungen.

 

Weitergehende Informationen auch über die Arbeitsstättenverordnung erhalten Sie im Internet unter folgendem Link:

http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de

 

Sie erreichen uns elektronisch unter folgender Adresse:

Gewerbeaufsicht-und-Umweltschutz@Rhein-Neckar-Kreis.de

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