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Startseite Landratsamt Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz Aufgabenbereich Arbeitssicherheit

Arbeitssicherheit / Arbeitsschutz im Betrieb und am Bau

Zu den Aufgaben des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz als Staatliche Arbeitsschutzbehörde gehört es, für die Einrichtung und den Erhalt sicherer Arbeits- und Produktionsverhältnisse zu sorgen. Dies umfasst sowohl die in den Betrieben zu treffenden Vorsorgemaßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen wie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren durch physikalische (Lärm, Licht etc.), chemische (Geruch, Gefahrstoffe etc.) oder biologische Einflüsse (pathogene Keime wie Bakterien, Viren etc.) am Arbeitsplatz.

 

Um die notwendigen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen ergreifen zu können, ist der Arbeitgeber auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, die Arbeitsplätze auf mögliche Gefährdungspotentiale zu überprüfen, die entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und fortzuschreiben. Mit dieser Aufgabe kann er entsprechend ausgebildete Mitarbeiter oder Dritte beauftragen.

 

Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt dabei u. a. den Aufbau und die Integration einer effektiven Arbeitssicherheitsorganisation auf betrieblicher Ebene.

 

Zentrale Inhalte des Arbeitssicherheitsgesetzes betreffen

 

  • die Bestellung von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsingenieure, -techniker, -meister)

Der Arbeitgeber hat Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die im Arbeitssicherheitsgesetz genannten Aufgaben schriftlich zu übertragen.

 

  • die Festlegung der Aufgaben von Betriebsärzten und von Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Die Betriebsärzte unterstützen den  Arbeitgeber bei Maßnahmen zum  Arbeitsschutz und zur Unfallverhütung sowie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen den Arbeitgeber bei allen Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung, einschließlich der ergonomisch richtigen Arbeitsplatzgestaltung.

 

  • die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht durch Weisungen der Betriebsleitung eingeschränkt werden.

Betriebsärzte sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen und haben die Regeln der ärztlichen Schweigepflicht zu beachten.

Betriebsärzte wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

 

  • die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit dem Betriebsrat bzw. der Arbeitnehmervertretung zusammen.

 

  • notwendige behördliche Anordnungen

Das Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz als Staatliche Arbeitsschutzbehörde kann im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die die betriebliche Umsetzung der gesetzlich geforderten Maßnahmen gewährleistet.

 

Außer den bereits genannten Bestimmungen dienen auch Regelungen wie die Arbeitsstättenverordnung, die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung u.a. der Sicherstellung des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten in gewerblichen Betrieben.

 

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz beraten Sie gerne bei Fragen zur Auslegung der genannten Regelungen oder bei der praktischen Ausgestaltung in Ihrem betrieblichen Umfeld.

 

Ein weiterer Schwerpunkt unserer täglichen Arbeit bildet der Bereich Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz am Bau und damit zusammenhängend die Überwachung von Baustellen. Jede Baustelle im Rhein-Neckar-Kreis ist deshalb nach den Vorgaben der Baustellenverordnung dem Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz 14 Tage vor der Einrichtung anzuzeigen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • die Baustelle bleibt mehr als 30 Arbeitstage eingerichtet und es werden mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig sein oder
  • der Umfang der Arbeiten beträgt mehr als 500 Personentage

Entsprechende Formulare zur Ankündigung von solchen Baustellen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Formular/Arbsch/Vorank_Baustelle.PDF

 

Weitere Informationen zum Thema Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz finden Sie im Internet unter folgendem Link:

http://www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de/Arbeitsschutz/Arbeitsschutz.html

 

Sie erreichen uns elektronisch unter folgender Adresse:

Gewerbeaufsicht-und-Umweltschutz@Rhein-Neckar-Kreis.de

 

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