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Gaststätten

Gaststättenrechtliche Erlaubnisse

 

Ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen

zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft).

 

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis nach § 2 GastG. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

 

Keine gaststättenrechtliche Erlaubnis benötigt, wer

1.  alkoholfreie Getränke,

2.  unentgeltliche Kostproben,

3.  zubereitete Speisen oder

4.  in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen
an Hausgäste verabreicht.


Voraussetzung für eine Erlaubnis ist die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers sowie die Geeignetheit der Räume. Beides wird auf Antrag geprüft.

Der Antrag muss Angaben zur Person des Betreibers, der Betriebsart und den künftigen Betriebsräumen enthalten.

Notwendige Unterlagen zum Erlaubnisantrag:

 

  • Bestandspläne (Grundriss- und Lagepläne) über sämtliche Wirtschaftsräume (auch Gartenwirtschaft, sofern vorgesehen)
  • baurechtlichen Genehmigung (bei Neuerrichtung, Erweiterung oder Nutzungsänderung)  
  • bei gepachteten/gemieteten Räumen eine Mehrfertigung des Pachtvertrages bzw. Mietvertrages

    sowie

bei natürlichen Personen oder Personengesellschaften:

  • Führungszeugnis über jeden Antragsteller (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes), Belegart 0 (=Versand direkt an das Landratsamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über jeden Antragsteller (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes), Belegart 9 (=Versand direkt an das Landratsamt)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes über jeden Antragsteller
  • Nachweis einer Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse durch eine Industrie- und Handelskammer von jedem Antragsteller  

bei bestehenden juristischen Personen:

  • Unterlagen wie oben beschrieben über jeden Geschäftsführer
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über die juristische Person
  • Bescheinigung in Steuersachen über die juristische Person
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Mehrfertigung des Gesellschaftsvertrages bei Änderungen (z.B. des Unternehmensgegenstandes)
  • Nachweis einer Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse durch eine Industrie- und Handelskammer von jedem Geschäftsführer

bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:

  • über jeden künftigen Geschäftsführer die Unterlagen zur natürlichen Person sowie eine Mehrfertigung des Gesellschaftsvertrages
  • Nachweis einer Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse durch eine Industrie- und Handelskammer von jedem Geschäftsführer

bei Vereinen:

  • Vertretungsberechtigte (1. und 2. Vorsitzender) benötigen die gleichen Unterlagen wie juristische Personen
  • Vereinsregisterauszug.

Die für die Erlaubnis zu entrichtende Gebühr wird je nach Größe und Bedeutung des Betriebes innerhalb des derzeitigen Gebührenrahmens zwischen 30 und 5.000 Euro errechnet.

 

Bei Übernahme einer bestehenden Gaststätte kann unter erleichterten Bedingungen eine vorläufige Erlaubnis (gültig maximal 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG).

Bei Neuerrichtung/Erweiterung einer Gaststätte oder Übernahme einer Gaststätte, die länger als 1 Jahr geschlossen war, kann eine vorläufige Erlaubnis nicht erteilt werden. Da bis zur Erteilung einer endgültigen Erlaubnis mit einer Bearbeitungszeit von mindestens 2 bis 3 Monaten zu rechnen ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung.

 

Die Gaststätte kann auch durch einen Stellvertreter betrieben werden. Hierfür ist eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG) erforderlich, die separat zu beantragen ist.

 

Für Gaststättenbetriebe (und sonstige öffentliche Vergnügungsstätten) gelten landesrechtliche Sperrzeiten. Dies sind Zeiten, zu denen diese Betriebe geschlossen sein müssen.
Die Sperrzeit beginnt grundsätzlich um 2:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 1:00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 3:00 Uhr, in Kur- und Erholungsorten um 2:00 Uhr. (Für Spielhallen beginnt die Sperrzeit täglich um 0:00 Uhr.)
In der Nacht zum 1. Januar gilt keine Sperrzeit.
In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt die Sperrzeit (- außer in den Spielhallen -) um 3:00 Uhr.
Die Sperrzeit endet immer um 6:00 Uhr.
Die Gemeinden können hiervon abweichende Regelungen durch Rechtsverordnung allgemein zulassen. Für abweichende Sperrzeiten an einzelnen Tagen bzw. aus besonderem Anlass ist ebenfalls die Gemeindeverwaltung zuständig.
Für sonstige regelmäßige Abweichungen der Sperrzeit einzelner Betriebe ist eine Erlaubnis durch das Landratsamt erforderlich. Dies ist unter Angabe der Gründe für die Abweichung formlos zu beantragen. Die Sperrzeitverkürzung kann nur befristet erteilt werden.
Für Gartenwirtschaften und sonstige Freibewirtschaftungen gelten gesonderte Regelungen je nach Lage des Betriebes.
Die für die jeweilige Entscheidung zu entrichtende Gebühr wird je nach Größe des Betriebes und der verlängerten Öffnungszeiten innerhalb des derzeitigen Gebührenrahmens zwischen 50 und 500 Euro errechnet.

 

Das Landratsamt ist für Gaststätten in allen Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises zuständig, die nicht selbst Untere Baurechtsbehörden sind, d.h. ohne die Großen Kreisstädte und vereinbarten Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungs-gemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit

 

Gestattung: Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes gemäß § 12 GastG unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

 

Ein besonderer Anlass für Gestattungen eines Gaststättenbetriebes liegt nach der Rechtsprechung des BVerwG vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Insbesondere kann keine Gestattung zur Überbrückung der Zeit bis zur Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis für einen Gaststättenbetrieb erteilt werden.

 

Gestattungen mit einer Geltungsdauer von bis zu 4 Tagen können die Gemeinden erteilen. Das Landratsamt ist für Veranstaltungen zuständig, die länger dauern.

 

Es ist zu beachten, dass der Antrag spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Betrieb mit der Stellungnahme der Gemeinde vorliegen muss.

 

Sollte der Antragsteller nicht aus den Vorjahren bekannt sein, sind folgende Unterlagen von ihm vorzulegen:

  • Führungszeugnis (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes), Belegart 0 (=Versand direkt an das Landratsamt)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes), Belegart 9 (=Versand direkt an das Landratsamt)
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

Ihre Ansprechpartner beim Gewerbeamt sind:

E-Mail senden Frau Hilzinger   
(06221) 522-1328
Fax (06221) 522-91328

 

Zimmer 14 im Landratsamt,
Kurfürstenanlage 38-40,
69115 Heidelberg

für folgende Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis:

Bammental, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Helmstadt-Bargen, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, St. Leon-Rot, Spechbach, Waibstadt, Wiesenbach

E-Mail senden Frau Keser      
 (06221) 522-1447,
Fax (06221) 522-91447

 

Zimmer 17 im Landratsamt,
Kurfürstenanlage 38-40,
69115 Heidelberg

für folgende Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis:
Dossenheim, Eberbach, Edingen-Neckarhausen, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Hirschberg, Lobbach, Reichartshausen, Schönau, Schönbrunn, Schriesheim, Wilhelmsfeld

E-Mail senden Frau Sidar       
 (06221) 522-1367
Fax (06221) 522-91367

 

Zimmer 17 im Landratsamt,
Kurfürstenanlage 38-40,
69115 Heidelberg

für folgende Gemeinden im Rhein-Neckar-Kreis:
Brühl, Eppelheim, Heddesheim, Ilvesheim, Ladenburg, Oftersheim, Plankstadt, Sandhausen

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