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Startseite Landratsamt Amt für Landwirtschaft und Naturschutz Naturschutzbehörde Landschaftspflege

Landschaftspflege, Förderprogramme, Vertragsnaturschutz

 

Das grundlegende Förderprogramm der unteren Naturschutzbehörde ist die  Landschaftspflegerichtlinie vom 18. Oktober 2000 (Entwurf 17.07.2007)

Nach dieser Richtlinie geförderte Maßnahmen dienen dazu,

  • die freie oder besiedelte Landschaft als Lebensgrundlage, Kulturlandschaft und Erholungsraum des Menschen zu schützen, zu pflegen und zu entwickeln,
  • freilebende Tiere und Pflanzen, insbesondere gefährdete und vom Aussterben bedrohte Arten zu schützen, ihren Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln.

Grundvoraussetzung einer Förderung ist die Lage des Förderobjektes innerhalb einem der nachfolgend genannten Gebiete (Gebietskulisse):

  • Schutzgebiet nach dem Naturschutzrecht
  • Nicht-Aufforstungsgebiet
  • Vom Ministerium für Ernährung und ländlichen Raum anerkanntes Gebiet mit integrativ wirkendem Naturschutzansatz
  • Gewässerrandstreifen
  • Gebiet einer vom Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur anerkannten Biotopvernetzungskonzeption oder Konzeption zur Sicherung der Mindestflur,

Projektgebiet für Artenschutz, Umgebungs-, Einzugs-, Einfluss- oder Gefährdungsbereich der obengenannten Gebiete.

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