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Startseite Landratsamt Amt für Landwirtschaft und Naturschutz Naturschutzbehörde Schutzgebiete

Schutzgebiete nach dem Naturschutzgesetz Baden-Württemberg

 Naturschutzgebiete

 Landschaftsschutzgebiete

 Naturdenkmale

 Naturparke

 Geschützte Grünbestände

 Besonders geschützte Biotope

 Natura-2000-Gebiete

 Karte Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Neckar-Kreis (PDF)

 Linkliste Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Neckar-Kreis

 

Im Rhein-Neckar Kreis sind die Schutzgebiete in Schutzgebietskarten und Schutzgebietslisten erfasst.

Naturschutzgebiete § 26 NatSchG

Naturschutzgebiete unterliegen strengstem Schutz. Es sind Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Teilen

  • zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen sowie von Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus ökologischen, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder
  • wegen der Seltenheit, Vielfalt, besonderen Eigenart oder hervorragender Schönheit ihrer naturhaften Ausstattung erforderlich ist.

Nur in Ausnahmefällen können von den Verboten Befreiungen erteilt werden.

Im Rhein-Neckar-Kreis ist das Regierungspräsidium Karlsruhe für die Ausweisung der Naturschutzgebiete und die Erteilung von Befreiungen zuständig. Der Vollzug ist Aufgabe der unteren Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises.

Im Landkreis gibt es 47 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von ca. 2911 ha, das sind 2,74 % der Landkreisfläche.

 Übersichts-Karte Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Neckar-Kreis (PDF)

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

 Naturschutzgebiete - Hinweise zur Abfrage

 Naturschutzgebiete

 

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Landschaftsschutzgebiete § 29 NatSchG

Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, in denen ein besonderer Schutz der Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen oder besondere Pflegemaßnahmen erforderlich sind, um

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushalts,
  • die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • die Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Natur und Landschaft oder ihre besondere Bedeutung für naturverträgliche Erholung der Allgemeinheit zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen.

Landschaftsschutzgebiete sind weniger streng geschützte Gebiete ohne absolutem Veränderungsverbot. Neben Verboten gibt es Erlaubnisvorbehalte für alle Handlungen, die den Charakter des Landschaftsschutzgebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen können. Im Rhein-Neckar-Kreis ist die untere Naturschutzbehörde für die Ausweisung und den Vollzug der Landschaftsschutzgebiete verantwortlich.

Kombinierte Schutzgebiete, die aus Natur- und Landschaftsschutzgebieten bestehen und in denen das Landschaftsschutzgebiet das Naturschutzgebiet in seinem Schutzzweck unterstützt, werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe ausgewiesen. Im Landkreis gibt es 39 Landschaftsschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 40.923 ha. Das sind 38,35 % der Landkreisfläche.

 Übersichts-Karte Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Rhein-Neckar-Kreis (PDF)

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

 Landschaftsschutzgebiete - Hinweise zur Abfrage

 Landschaftsschutzgebiete

 

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Naturdenkmale § 31 NatSchG

Naturdenkmale unterliegen einem ähnlichen strengen Schutz wie Naturschutzgebiete. Es sind Gebiete mit einer Fläche bis zu 5ha ( flächenhafte Naturdenkmale) oder Einzelbildungen der Natur (Naturgebilde), deren Schutz und Erhaltung aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen,

  • zur Sicherung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich ist.

Die untere Naturschutzbehörde des Rhein-Neckar-Kreises ist für die Ausweisung und den Vollzug der Naturdenkmale verantwortlich. Für die Gebiete der Großen Kreisstädte und der mit Großen Kreisstädten bestehenden Verwaltungsgemeinschaften sind die Großen Kreisstädte zuständig.

Im Landkreis gibt es insgesamt 213 Naturdenkmale (Naturgebilde). Es sind überwiegend alte bzw. besondere Bäume aber auch einzelne Felsen. Daneben bestehen 46 flächenhafte Naturdenkmale wie Feuchtgebiete, Feldgehölz- Magerwiesenkomplexe und alte Abbaustätten.

Die Gesamtfläche der flächenhaften Naturdenkmale beträgt 63,65ha.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

 Naturdenkmale

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Naturparke § 30 NatschG

Naturparke sind großräumige Gebiete, die als vorbildliche Landschaften für eine naturnahe Erholung einheitlich zu planen, zu entwickeln und zu pflegen sind und die

  • sich überwiegend durch Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft auszeichnen,
  • sich wegen ihrer Naturausstattung für die Erholung größerer Bevölkerungsteile besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
  • Gebiete einschließen die nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung geeignet sind,
  • der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
  • besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.

Naturparke werden vom Ministerium Ländlicher Raum ausgewiesen. Die untere Naturschutzbehörde ist für den Vollzug verantwortlich.

49400 ha des insgesamt ca. 130000 ha großen Naturparks Neckartal-Odenwald liegen innerhalb des Rhein-Neckar-Kreises. Er umfasst hier die waldreiche Mittelgebirgslandschaft des Odenwalds, das Neckartal, die Bergstraße und die nordöstlichen Ausläufer des Kraichgaus.

 Naturpark Neckartal-Odenwald

 

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Geschützte Grünbestände § 33 NatschG

Grünbestände sind Grünflächen, Parkanlagen, Gehölze, Schutzpflanzungen und dergleichen, deren besonderer Schutz

  • zur Sicherung der Entwicklung oder Wiederherstellung eines ausgewogenen Naturhauhalts, von Flächen für die Naherholung, von Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, von Biotopvernetzungselementen,
  • zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbilds sowie zur Erhaltung des Kleinklimas,
  • zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • aus landeskundlichen oder kulturellen Gründen erforderlich ist.

Geschützte Grünbestände werden durch die Gemeinden ausgewiesen und vollzogen. Die geschützten Grünbestände können bei den jeweiligen Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises abgefragt werden.

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Besonders geschützte Biotope § 32 NatschG 

Besonders geschützte Biotope sind Landschaftselemente, die seit 1992 unmittelbar durch das Naturschutzgesetz geschützt sind. Das sind

  • Moore, Sümpfe, naturnahe Bruch- Sumpf- und Auwälder, Streuwiesen, Röhrichtbestände und Riede, seggen- und binsenreiche Nasswiesen;
  • natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche, Quellbereiche, naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees;
  • offene Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, Trocken- und Magerrasen, Gebüsche und naturnahe Wälder trockenwarmer Standorte, jeweils einschließlich ihrer Staudensäume, Krummholzgebüsche;
  • offene Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lößwände;
  • Höhlen, Dolinen;
  • Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft.

Damit werden gefährdete, seltene und für Baden-Württemberg wichtige Biotoptypen geschützt und die Vielfalt der Arten- und Lebensgemeinschaften erhalten. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der besonders geschützten Biotope führen können, sind verboten. Für den Vollzug ist die untere Naturschutzbehörde verantwortlich

Die besonders geschützten Biotope im Rhein-Neckar-Kreis wurden anhand landeseinheitlicher Kartieranleitungen außerhalb des Waldes von der unteren Naturschutzbehörde, im Wald von der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt in Zusammenarbeit mit der Landesanstalt für Umweltschutz kartiert. Die Kartierergebnisse können bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen bzw. erfragt werden.

Im Rhein-Neckar-Kreis wurden 6313 besonders geschützte Biotope mit einer Fläche von 4009,8 ha kartiert. Das sind 3,77% der Landkreisfläche. 1359 Biotope wurden im Rahmen der Waldbiotopkartierung, 4954 Biotope in der Offenland-Biotopkartierung erfasst.

Weitere Informationen finden Sie im Internet unter folgendem Link:

 §32 Biotope - Hinweise zur Abfrage
 §32 Biotope

 

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Natura-2000-Gebiete

Natura 2000-Gebiete sind ein europäisches Schutzgebietssystem, das die Ausweisung und dauerhafte Sicherung eines Netzes von besonderen Schutzgebieten und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in Europa beinhaltet. Es soll damit ein günstiger Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse bewahrt oder wiederhergestellt werden.

Das europäische Schutzgebietssystem Natura 2000 setzt sich aus den nach der FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) ausgewiesenen FFH-Gebieten und den nach der EU-Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 79/409/EWG) erlassenen Gebieten zusammen.

Natura-2000-Gebiete wurden von den Bundesländern ausgewählt und über die Bundesregierung an die EU weitergeleitet,

Im Rhein-Neckar-Kreis bestehen derzeit 17 FFH-Gebiete und 6 Vogelschutzgebiete.

 Natura 2000 - Hinweise zur Abfrage

 Natura 2000

 Vogelschutzgebiete

 FFH-Gebiete - Hinweise zur Abfrage

 FFH-Gebiete

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