Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, bei der eine Person (Vollmachtnehmer) ermächtigt wird, den Vollmachtgeber rechtsverbindlich zu vertreten und Entscheidungen in seinem Namen zu treffen.

Mit der Vorsorgevollmacht kann die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben, wie z. B. Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Vermögenssorge, Postangelegenheiten usw. geregelt werden.

Durch eine Vorsorgevollmacht soll eine rechtliche Betreuung verhindert werden und sollte daher bereits vor einem Hilfebedarf erstellt werden. In bestimmten Einzelfällen muss trotz einer Vorsorgevollmacht das Betreuungsgericht hinzugezogen werden. Dies ist u. a. bei der Einwilligung in risikoreiche medizinische Behandlungen sowie in freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. die Unterbringung einer demenzkranken Person auf einer codegeschützten Station im Pflegeheim) erforderlich.

Voraussetzungen für eine Vollmachtserteilung sind:

  • Geschäftsfähigkeit
  • Vorhandensein einer Vertrauensperson

Sinnvoll ist die Bereitschaft der Vertrauensperson die Vollmacht auszuüben.

Vorsorgevollmachten sind formlos möglich. Aus Beweisgründen ist die Schriftform sinnvoll. Im Bereich der Vermögenssorge weisen wir darauf hin, dass Banken bzw. Sparkassen diese Vollmachten akzeptieren müssen, aber zusätzlich mit eigenen Formularen arbeiten.

Die Vorsorgevollmacht ist mit Unterschrift sofort wirksam. Die öffentliche Beglaubigung ist bei Grundstücksgeschäften Erbausschlagungen und Handelsregistereintragungen notwendig und wird im Übrigen empfohlen. Diese kann durch einen Notar, die Betreuungsbehörde oder einen Ratsschreiber gegen Gebühr erfolgen die voneinander abweicht. Von einem Notar kann die Vorsorgevollmacht auch bei beurkundet werden.

Die Beglaubigung bestätigt die Echtheit der Unterschrift. Die Wirkung der Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde endet mit dem Tod des Vollmachtgebers, die des Notars ist auch darüber hinaus wirksam. Es können aber weiterhin alle Tätigkeiten, für die keine Beglaubigung notwendig ist, wie z.B. Kündigung einer Wohnung, Regelung der Bestattung usw. erfolgen.

Eine Registrierung der Vorsorgevollmacht ist beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer empfohlen. Dadurch kann im Notfall schnell ermittelt werden, wer Sie vertreten darf.

Die Vollmacht kann vom Vollmachtgeber, solange Geschäftsfähigkeit besteht, widerrufen werden.

Die Vollmacht sollte zu Hause an einem dem Vollmachtnehmer bekannten Ort hinterlegt werden. Es empfiehlt sich das Dokument nicht vorzeitig herauszugeben, da die Vollmacht mit Unterschrift wirksam wird und es bei einem Widerruf schwierig wäre, die Vollmacht zurückzuerlangen.

Vordruck Vorsorgevollmacht (174 KB)