Informationen über rechtliche Betreuung
Oberstes Ziel des Betreuungsrechts ist die Umsetzung des Wohls und der Wünsche der betreuten Menschen (§ 1901 BGB).
Wann kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?
Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?
Wann kann ein rechtlicher Betreuer bestellt werden?
Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.
Ein Erwachsener, der wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, seine Angelegenheiten zu besorgen, kann durch die Betreuungsgerichte einen gesetzlichen Betreuer erhalten (§ 1896 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Die gerichtliche Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bedeutet nicht die Entrechtung oder gar die Entmündigung der/des Betroffenen. Die Geschäftsfähigkeit bleibt i.d.R. erhalten. Gegen den freien Willen eines Volljährigen darf keine Betreuung eingerichtet werden.
Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?
Wird ein Betreuer bestellt, so gilt: Der Betreuer erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der Betroffene nicht mehr selbst regeln kann. Das bedeutet: alles, was ein Betroffener noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehören.
Des Weiteren darf die Betreuerbestellung nicht länger als notwendig dauern. Aufgabenkreise können im Laufe des Verfahrens erweitert aber auch reduziert werden.
Aufgabenkreise sind meist:
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
Auch wer betreut wird, kann weiter...
- am Geschäftsverkehr teilnehmen
- über seine gesundheitlichen Belange entscheiden
- ein Testament erstellen
Rechtliche Betreuer/nnen...
- sind persönliche Ansprechpartner/innen der Betroffenen
- sorgen für ein menschenwürdiges Lebensumfeld
- verwalten, wenn notwendig, das Einkommen und Vermögen des Betreuten
- treffen notwendige Entscheidungen bei medizinischen Maßnahmen
- organisieren weitere Hilfen
Wie ist der Verfahrensweg?
Die Betreuerbestellung erfolgt auf Antrag der/des Betroffenen oder auf Anregung von Dritten.
Die Bestellung erfolgt nur dann, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf andere Weise, wie z. B. durch die Unterstützung von Familienangehörigen, Bekannten, Freunden oder auch durch ambulante Dienste, erfolgen kann.
Sachlich zuständig ist das Betreuungsgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es gibt im Rhein-Neckar-Kreis fünf Betreuungsgerichte. Diese haben ihren Sitz in Heidelberg, Schwetzingen, Sinsheim, Weinheim und Wiesloch.
Ist das Verfahren angeregt, gilt die Amtsermittlungspflicht.
Zu den notwendigen Ermittlungen gehören...
- persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Richter, in der Regel in der gewohnten Umgebung des Betroffenen
- Sachverständigengutachten eines Arztes, Neurologen oder Psychologen
- Bericht und Stellungnahme der Betreuungsbehörde
Eine Überprüfung zur Aufhebung oder Verlängerung eines Beschlusses muss spätestens nach 7 Jahren durchgeführt werden. Sie kann aber auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.
Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ist dann nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine vorher erteilte Vollmacht geregelt werden können.