Bodenschutz
Unsere Böden sind über lange Zeiträume hinweg entstanden. Sie sind nicht vermehrbar, aber leicht zu zerstören. Böden sind Zeugnisse der Entwicklungsgeschichte. Ihre unterschiedlichen Eigenschaften lassen sie ihre Funktionen als Naturkörper und als Lebensgrundlage für Menschen und Tiere unterschiedlich ausgeprägt und dauerhaft erfüllen. Böden sind vielfältigen Umwelteinwirkungen ausgesetzt, die ihre Funktionstüchtigkeit früher oder später, vorübergehend oder nachhaltig beeinträchtigen können. Vor allem der oberste Teil des Bodens, in dem Pflanzen wachsen und Bodenorganismen leben, bedarf unseres besonderen Schutzes. Aber auch mit dem tieferen Teil des Bodens muß sorgsam umgegangen werden. Nur dann kann der Boden das in ihm enthaltene oder dort gebildete Grundwasser wirkungsvoll vor schädlichen Einwirkungen schützen.
Mit einem Bodenschutzgesetz und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften hat Baden‑Württemberg als erstes Bundesland die Voraussetzungen für einen umfassenden, vorsorgenden Bodenschutz geschaffen.
Seit dem 1. März 1999 ist das Bundes-Bodenschutzgesetz in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und Altlasten sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv, der Natur‑ und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Das Kernstück des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Bodenschutzgesetz ist die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12.07.1999. Sie regelt u.a. die Untersuchung von schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten sowie die Bewertung der Untersuchungsergebnisse.
Beim vorsorgenden Bodenschutz steht der sparsame und schonende Umgang mit dem Schutzgut Boden im Vordergrund. Das Wasserrechtsamt als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde ist an vielen Planungs- und Gestattungsverfahren beteiligt und kann darauf einwirken, dass besonders wertvolle Böden nach Möglichkeit erhalten bleiben und dass mit Boden schonend umgegangen wird.
Die nachstehende Grafik zeigt den Anstieg der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrsflächen in den vergangenen Jahren, die im Rhein-Neckar-Kreis aufgrund der Besiedlungsdichte und der wirtschaftlichen Bedeutung leider überdurchschnittlich hoch ist. Während der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen im Jahr 2021 landesweit bei 14,8 % lag, waren es 20,1 % im Rhein-Neckar-Kreis. Von 2000 bis 2021 nahm die Siedlungs- und Verkehrsfläche im Rhein-Neckar-Kreis um 2.319 ha oder 23,19 km² zu (Quelle: Statistisches Landesamt).
Gerade im Hinblick auf unseren dicht besiedelten Kreis ist eine Trendwende im Flächenverbrauch erforderlich. Der nachhaltige Umgang mit dem Schutzgut Boden muß durch ein aktives Flächenmanagement unterstützt werden. Beispielsweise kann dem Flächenverbrauch durch die Revitalisierung stillgelegter Industrie- und Gewerbestandorte statt der Inanspruchnahme neuer Bodenflächen entgegengewirkt werden.
Im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Durchsetzung der Bodenschutzbelange gestärkt: Am 01.01.2021 trat mit § 2 Abs. 3 eine Änderung des Landes-Bodenschutz- und Altlastengesetzes in Kraft, wonach bei Vorhaben von mehr als 0,5 Hektar, bei denen insbesondere durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Versiegelungen und Teilversiegelungen auf natürliche Böden eingewirkt wird, durch den Vorhabenträger für die Planung und Ausführung des Vorhabens ein Bodenschutzkonzept (BSK) zu erstellen ist. Dadurch soll gewährleistet werden, dass das Schutzgut Boden sowohl bei der Planung von Vorhaben als auch bei ihrer Umsetzung angemessen berücksichtigt und ein sparsamer, schonender und haushälterischer Umgang mit dem Schutzgut Boden und seinen vielfältigen Funktionen (vgl. § 2 Abs. 2 BBodSchG) gewährleistet wird. Die zuständige Bodenschutz- und Altlastenbehörde kann weiter verlangen, dass die Umsetzung des Bodenschutzkonzeptes durch den Vorhabenträger während der Ausführung eines Vorhabens auf einer Fläche von mehr als 1,0 Hektar von einer von ihm zu bestellenden fachkundigen bodenkundlichen Baubegleitung (BBB) überwacht wird.
2 Abs. 3 LBodSchAG gilt immer dann, wenn durch ein Vorhaben tatsächlich auf den Boden eingewirkt wird. Beispielsweise bei großen Einzelbauvorhaben oder bei der Verlegung von unterirdischen Leitungen. Mit der Aufstellung von Plänen der Bauleitplanung (Flächennutzungs-/Bebauungspläne) ist keine Einwirkung auf den Boden verbunden. § 2 Abs. 3 LBodSchAG ist somit auf die Aufstellung von Bauleitplänen nicht anwendbar.
Maßnahmen zur Erschließung von Baugebieten sind hingegen nicht als Bestandteil der Planung anzusehen, sondern dienen der Umsetzung von Bebauungsplänen und sind i.d.R. mit Einwirkungen auf den Boden verbunden. Damit unterliegen Erschließungsmaßnahmen als Vorhaben den Bestimmungen des § 2 Abs. 3 LBodSchAG, sofern auf mehr als 0,5 ha (BSK erforderlich) bzw. 1,0 ha (BBB kann verlangt werden) auf natürliche Böden eingewirkt wird.
Darüber hinaus hat die Bodenschutzbehörde auch die Aufgabe, großflächige Bodenverunreinigungen zu bearbeiten. Diese wurden z.B. durch die Auswirkungen des historischen Bergbaus im Raum Wiesloch und Schriesheim verursacht: das Zutagefördern des schwermetallhaltigen Gesteins und die nachfolgende Verarbeitung führten zum Eintrag von Schwermetallen v.a. in die Böden der Gemarkungen Nußloch und Wiesloch. Während des Erzabbaus wurden Grubenabwässer in die Vorfluter geleitet, ebenso die Abwässer aus der Erzwäsche. Bei der Erzaufbereitung anfallende Schlacken wurden häufig zum Wegebau oder zur „Bodenverbesserung“ landwirtschaftlich genutzter Grundstücke verwendet. In den nebenstehenden Links und Downloads finden sich weitere Informationen zum Umgang mit Arsen- und Schwermetallbelastungen in Folge des historischen Bergbaus.