Unterhaltsvorschuss

Wenn Sie alleinerziehend sind und der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht ausreichend nachkommt oder nachkommen kann, können Sie bei Vorliegen der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen Unterhaltsvorschuss aus staatlichen Mitteln erhalten. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss endet spätestens mit Volljährigkeit Ihres Kindes.

Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat ein Kind, wenn es

  • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe der u.g. Leistungen vom anderen Elternteil erhält.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn

  • Ihr Kind kein ausreichendes Einkommen hat oder
  • Ihr Kind durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss aus dem Leistungsbezug beim Jobcenter herausfallen würde oder
  • Sie im SGB II – Bezug stehen und ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 € brutto monatlich erzielen

Die ggf. weiteren Anspruchsvoraussetzungen sind im Einzelfall zu prüfen bzw. können dem unten verlinkten Merkblatt entnommen werden.

Höhe der Leistungen:

Die Höhe der Leistungen beträgt monatlich derzeit:

  • für Kinder unter 6 Jahren: 230,00 €
  • für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301,00 €
  • für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: 395,00 €

Antragsformulare und Merkblätter

Das Antragsformular erhalten Sie auch bei Ihrem Bürgermeisteramt vor Ort.

Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) (125 KB)

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für Leistung beantragende Personen (220 KB)