Gartenbrunnen

Für jede Bohrung ins Grundwasser (z. B. Gartenbrunnen) wird eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 43 Absatz 2 Wassergesetz Baden-Württemberg benötigt. Wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu befürchten sind, ist die anschließende Benutzung des Wassers aus dem Brunnen zur Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen erlaubnisfrei.

Da jeder Brunnen den vorsorgenden Schutz des Grundwassers verringert, empfehlen wir die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit eines Gartenbrunnens genau zu prüfen. Für die Herstellung eines Brunnens können hohe Baukosten anfallen. Gegebenenfalls stellt sich die Sammlung von Regenwasser oder die Nutzung eines separaten Wasserzählers zur Gartenbewässerung als vorteilhaft für Sie sowie für den Grundwasserschutz heraus.

Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Bohrung eines Gartenbrunnens muss beim Wasserrechtsamt beantragt werden. Bei der Bearbeitung des Antrages wird unter anderem geprüft ob der Brunnen in einem Wasserschutzgebiet liegt und ob nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser zu befürchten sind.

Wir empfehlen die folgende Vorgehensweise zur Beantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis:

  1. Überprüfen Sie, ob Ihr geplanter Brunnen in einem Wasserschutzgebiet liegt. Die Lage der Wasserschutzgebiete in Baden-Württemberg können Sie über den Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg
    Falls der geplante Brunnen in einem Wasserschutzgebiet liegt oder Sie diesbezüglich Fragen haben, nehmen Sie am besten bereits vor der Antragstellung Kontakt mit dem Wasserrechtsamt auf.
  2. Beantragen Sie die Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bei Ihrer Gemeinde. In den meisten Gemeinden des Rhein-Neckar-Kreises besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentliche Wasserversorgung. Die Teilbefreiung der Gemeinde für den Brunnen muss zusätzlich zur wasserrechtlichen Erlaubnis des Wasserrechtsamts erteilt werden.
  3. Stellen Sie den Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis beim Wasserrechtsamt. Den Antrag mit allen Unterlagen benötigen wir in dreifacher Ausfertigung (jeweils ein Exemplar geht als Teil der Erlaubnis an Sie, an die Gemeinde sowie ans Wasserrechtsamt). Ein vollständiger Antrag besteht aus den folgenden Unterlagen:
    1. Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für Gartenbrunnen mit Angabe der Baukosten
    2. Übersichtsplan/Auszug aus Stadtplan mit Kennzeichnung des Grundstücks (z.B. über Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg)
    3. Lageplan mit Kennzeichnung des Flurstückes und geplanten Brunnenstandortes (z.B. über Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg)
    4. Kopie der Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (siehe 2.)
    5. Zeichnung bzw. Beschreibung des voraussichtlichen Brunnenausbaus.
      Folgende Informationen sind dabei mindestens notwendig:
      - Voraussichtliche Tiefe des Brunnens
      - Brunnenrohrdurchmesser und -material
      - Lage der Filterstrecken
      - Beschreibung der Abdichtung des Brunnens (Brunnenkopf)

      Hinweis:
      Damit keine schädlichen Stoffe ins Grundwasser gelangen können, muss der fachgerechte Ausbau und die fachgerechte Absicherung des Brunnens sichergestellt werden. Der entsprechende Nachweis muss aus der Zeichnung und Beschreibung des Brunnens hervorgehen. Sollten Sie eine Firma mit dem Bau des Brunnens beauftragen, kann diese Ihnen ggf. eine Ausbauzeichnung anfertigen. Sollten Sie beabsichtigen den Brunnen selbst herzustellen, müssen Ihre Unterlagen den Brunnen detailliert beschreiben. Bei der Nutzung fertiger Bauteile können Sie beispielsweise die Produktbeschreibung dem Antrag beifügen.

Bei unvollständigen Antragsunterlagen müssen die fehlenden Unterlagen durch das Wasserrechtsamt bei Ihnen nachgefordert werden. Vollständige Antragsunterlagen können den Bearbeitungsprozess entsprechend beschleunigen.

Nach Eingang des vollständigen Antrags wird geprüft, ob die Brunnenbohrung zulässig sind. Bei positiver Entscheidung wird ein Erlaubnisbescheid erstellt. Es wird dafür eine Verwaltungsgebühr gemäß der  Gebührenverordnung des Rhein-Neckar-Kreises (1,5 MB) erhoben.

Anschluss- und Benutzungszwang

Benutzungszwang
In der Gemeindesatzung bzw. Wasserversorgungssatzung einer Gemeinde kann festgelegt sein, dass auf Grundstücken mit einem Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der gesamte Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgung gedeckt werden muss. Von dieser Verpflichtung zur Benutzung kann die Gemeinde auf Antrag befreien, z. B. für die Errichtung eines Gartenbrunnens. Einzelheiten oder besondere Regelungen können bei der Gemeinde erfragt werden.

Anschlusszwang
Wie im Fall des Benutzungszwangs kann die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Grundstücks über eine Satzung verpflichtet sein das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgung anzuschließen. Voraussetzung ist, dass Wasser auf dem Grundstück verbraucht wird und der Aufwand für den Anschluss zugemutet werden kann.